Unterstützung bei traumatischen Erlebnissen und Übergriffen

Das EVG Hilfe-Telefon ‚Ruf Robin‘ wurde im September 2017 eingerichtet und bietet betroffenen Kolleginnen und Kollegen Hilfe nach traumatischen Erlebnissen im Beruf.

Seit einigen Jahren verzeichnen wir eine sehr starke Zunahme der Gewaltbereitschaft und der gewalttätigen Zwischenfälle in Zügen, Bussen und Verkehrsstationen. Opfer sind leider auch viele Kolleg:innen. Die Übergriffe reichen von Beleidigungen, körperlicher Gewalt bis hin zur Bedrohung mit Waffen. Wir sind an deiner Seite und unterstützen dich mit Rat und Tat.

Übergriffe melden

Bei „Ruf Robin“ solltest du dich umgehend nach einem tätlichen Angriff melden. Das EVG Hilfe-Telefon 0800 264 44 44 steht dir rund um die Uhr an 7 Tagen zur Verfügung.

Beim Anruf werden deine Erlebnisse von erfahrenen und speziell geschulten Mitarbeitern protokolliert und danach in Absprache mit dir an Gewerkschaftssekretär/ -innen der EVG weitervermittelt.

Diese vermitteln dann je nach Wunsch an eine juristische Erstberatung oder eine Sozialberatung, informieren über Ansprüche und suchen gemeinsam mit den Betroffenen nach individuellen Lösungen. Wie diese aussehen, ist dabei sehr unterschiedlich und hängt auch von der Schwere des Vorfalls ab.

Verhaltensregeln im Schadensfall

Jeder Übergriff, jede Straftat, jeder erlebte Suizid, der sich während der Arbeit oder des Dienstes ereignet, ist unverzüglich dem Arbeitgeber, der Polizei sowie der zuständigen Geschäftsstelle der EVG anzuzeigen.

Die Straf- und Unfallanzeige kannst du auch online von zu Hause aus erledigen.

Die Unfallanzeige ist innerhalb von 3 Tagen nach Kenntnis bei deinem Arbeitgeber und der EVG schriftlich anzuzeigen.

Um Ansprüche von der DEVK und GUV/FAKULTA zu sichern und nachweisen zu können, ist es dringend erforderlich, sich sofort in ärztliche Behandlung zu begeben. Dem Arzt ist dabei darauf hinzuweisen, dass bei ihm möglicherweise später eine Bescheinigung über die Unfallfolgen angefordert wird.

Wichtig: Die Verletzung muss unverzüglich ärztlich festgestellt und innerhalb eines Monats nach der ärztlichen Feststellung geltend gemacht werden. Der Anspruch entsteht nach Eintritt des Unfalls. Er erlischt mit Ablauf eines Jahres, vom Unfalltage an.